Seit dem 30. Mai 2020 können gem. § 16 Abs. 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29.5.2020 Angebote der Jugendarbeit in Bayern wieder stattfinden, sofern die Empfehlungen des Bayerischen Jugendrings für die Erstellung eines Gesundheitsschutz- und Hygienekonzepts in der Jugendarbeit Beachtung finden. Ergänzend hierzu hat der KJR München-Stadt ein Hygienekonzept für die Jugendverbände veröffentlicht, in dem u.a. die Rahmenbedingungen ganztägiger Ferienangebote, Fahrten und Freizeiten erläutert werden.
Als Ergänzung zu den Empfehlungen des Bayerischen Jugendringes (BJR) und dem Hygienekonzept für Jugendverbände des Kreisjugendrings München-Stadt (KJR) hier noch folgende Anmerkungen:
In zwei Punkten verschärft der KJR die Empfehlungen des BJR:
- Wir empfehlen eine maximale Gruppengröße von 15 Personen in den Einrichtungen und bei Maßnahmen der Jugendarbeit unabhängig davon, ob ausreichend Platz zur Verfügung steht. Wir gehen davon aus, dass sich nur bei dieser maximalen Gruppengröße die Einhaltung der allg. Vorgaben kontrollieren lässt.
- Bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl pro Raum / Einrichtung setzten wir 4 qm pro Person an (Vorgabe BJR mindestens 3 qm). Wir sehen uns dann eher auf der sicheren Seite, weil es kann schnell mal sein, dass ein Kind mehr als geplant im Raum ist.
Zudem sind bei den Hygieneempfehlungen zwei Punkte zu interpretieren:
Jugendarbeit als Bildungsangebot:
Erlaubt sind ab dem 30.5.2020 nur Bildungsangebote unter der Maßgabe des SGB 8 (Kinder- und Jugendhilfe). Die Jugendarbeit der Jugendverbände erfolgt in München unter der Maßgabe des SGB 8. Alle Mitgliedsorganisationen des KJR München-Stadt sind anerkannte Träger der Jugendhilfe (§ 75 SGB 8). Die Förderung erfolgt unter der Maßgabe des § 12 SGB 8. Jugendarbeit der Verbände ist Bildungsarbeit. Wir beziehen uns hier auf die eigenständige Bildungsfunktion der Jugendarbeit (§11 SGB 8).
Aber nicht alles was Jugendverbände machen, sind auch Bildungsangebote. Reine Freizeitangebote wie Partys und Discoveranstaltungen, gemeinsames Abhängen im Gruppenraum sind wohl eher nicht Bildungsangebote und somit weiter untersagt (schon klar – auch dabei gibt es einiges zu lernen! Verboten bleibt es trotzdem).
Verbot von Gruppenarbeit:
Gruppenarbeit ist laut Hygienekonzept der bayerischen Landesregierung nicht zulässig. Die Landesregierung definiert den in der Jugendarbeit durchaus geläufigen Begriff der „Gruppenarbeit“ aber nicht. Wir gehen davon aus, dass damit Folgendes gemeint ist:
- Der Gruppenleitung obliegt die Verantwortung für die Einhaltung der Hygieneregelungen. In Kleingruppen (=Gruppenarbeit) ohne Gruppenleitung ist dies nicht mehr gewährleistet.
- Im Rahmen der Gruppenarbeit werden die Abstandregelungen nicht eingehalten da z.B. gemeinsam an einem Objekt / einem Papier / einem Computer gearbeitet wird.
- Gruppenarbeit wären somit Angebote, bei denen die notwendigen Hygienevorschriften (z.B. Abstandsregelung) nicht eingehalten werden oder auf deren Einhaltung nicht geachtet wird.
Für Angebote mit Gruppenarbeit bedarf es daher einer Genehmigung durch das Gesundheitsamt.
Alle Angebote der Jugendverbände, die den Empfehlungen des BJR entsprechen, benötigen nach Einschätzung des KJR nach keine Genehmigung des Gesundheitsamtes.